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Anlage 1:
Inhalt der Verordnung
In der Verordnung hat der Vertragsarzt insbesondere anzugeben:
1. Das medizinische notwendige Verkehrsmittel ( z. B. TAXI – Krankenwagen )
2. Die Begründung der zwingenden medizinischen Notwendigkeit
3. Die Hauptleistung der Krankenkasse für die der Transport als Nebenleistung erbracht wird:
– vollstationär Leistung
– vor oder nachstationäre Behandlung im Krankenhaus unter Angabe de Behandlungsdaten ( bei Organtransplantationen mit Angabe des Datums der Transplantation)
– teilstationäre Leistung
– ambulante Behandlung im Krankenhaus
– ambulante Behandlung in der Vertragspraxis
– Vor- und Nachbehandlung bei ambulanter Operation in der Vertragspraxis unter Angabe der Behandlungsdaten
– Ambulante Operation mit Angabe des Datums der Operation
– Ausnahmetatbestand gemäß § 8 der Richtlinien
4. Ausgangsort:
– Wohnung
– Arztpraxis
– Krankenhaus
– Sonstiger Ausgangsort mit entsprechender Angabe
5. Zielort:
– Wohnung
– Arztpraxis
– Krankenhaus
– Sonstiger Zielort mit entsprechender Angabe
6. Art des Transportes
– Sammelfahrten Ja / Nein; Anzahl der Mitfahrer
– Wartezeit ja / Nein; Dauer der Wartezeit
7. Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden (§294 a SGB V)
Anhaltspunkte für Arbeitsunfall / – folgen; Sonstiger Unfall, sonstige Unfallfolgen;
Berufsunfall; Versogungsleiden (u.a. BVG); Gewaltanwendung; Sonstiges
8. besonders anzugebende Leistungen:
– Zeitraum bei Serienfahrten gemäß § 8 der Richtlinie
– Bei Krankenfahrten Angebe erforderlicher Ausstattung
– Erforderliche Betreuung während des Transports ( notärztliche, fachliche, Trageleistung etc.
Anlage 2:
Ausnahmefälle nach § 8 der Richtlinien sind in der Regel
– Fahrten zur Dialyse
– Fahrten zu Strahlenbehandlung
– Fahrten zur Chemotherapie
Krankenfahrten in Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung gemäß §8 dieser Richtlinien bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse.