Richtlinien für den Krankentransport mit dem TAXI

Ihr Ziel ist unser Weg

Anlage 1:

Inhalt der Verordnung
In der Verordnung hat der Vertragsarzt insbesondere anzugeben:

1. Das medizinische notwendige Verkehrsmittel  ( z. B. TAXI – Krankenwagen )

2. Die Begründung der zwingenden medizinischen Notwendigkeit

3. Die Hauptleistung der Krankenkasse für die der Transport als Nebenleistung erbracht wird:

–        vollstationär Leistung
–        vor oder nachstationäre Behandlung im Krankenhaus unter Angabe de Behandlungsdaten ( bei Organtransplantationen mit Angabe des Datums der Transplantation)
–        teilstationäre Leistung
–        ambulante Behandlung im Krankenhaus
–        ambulante Behandlung in der Vertragspraxis
–        Vor- und Nachbehandlung bei ambulanter Operation in der Vertragspraxis unter Angabe der Behandlungsdaten
–        Ambulante Operation mit Angabe des Datums der Operation
–        Ausnahmetatbestand gemäß § 8 der Richtlinien

4. Ausgangsort:
–        Wohnung
–        Arztpraxis
–        Krankenhaus
–        Sonstiger Ausgangsort mit entsprechender Angabe

5. Zielort:
–        Wohnung
–        Arztpraxis
–        Krankenhaus
–        Sonstiger Zielort mit entsprechender Angabe

6. Art des Transportes
–        Sammelfahrten Ja / Nein; Anzahl der Mitfahrer
–        Wartezeit ja / Nein; Dauer der Wartezeit

7. Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden (§294 a SGB V)
Anhaltspunkte für Arbeitsunfall / – folgen; Sonstiger Unfall, sonstige Unfallfolgen;
Berufsunfall; Versogungsleiden (u.a. BVG); Gewaltanwendung; Sonstiges

8. besonders anzugebende Leistungen:
–        Zeitraum bei Serienfahrten gemäß § 8 der Richtlinie
–        Bei Krankenfahrten Angebe erforderlicher Ausstattung
–        Erforderliche Betreuung während des Transports ( notärztliche, fachliche, Trageleistung etc.

Anlage 2:

Ausnahmefälle nach § 8 der Richtlinien sind in der Regel
–        Fahrten zur Dialyse
–        Fahrten zu Strahlenbehandlung
–        Fahrten zur Chemotherapie

Krankenfahrten in Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung gemäß §8 dieser Richtlinien bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse.