Krankenfahrten mit dem TAXI

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Ohne Genehmigung durch die Krankenkasse

Generelle Zulässigkeit für Krankenfahrten-Verordnung ohne Genehmigung durch die Krankenkasse:

  • Fahrten zu Krankenkassenleistungen, die stationär erbracht werden ( Hin- und Rückfahrt )
  • Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung (im Krankenhaus); muss unter Angabe der Behandlungsdaten unbedingt auf Transportschein angekreuzt sein.

Allgemeine Voraussetzung: Verkürzung oder Vermeidung einer voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung.

  • Fahrten zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in Vertragspraxis sowie zur Vor- und Nachbehandlung dieser OP (muss unter Angabe des OP-Datums unbedingt auf Transportschein angekreuzt sein.

Nur mit vorheriger Verordnung des Arztes + vorheriger Genehmigung der Krankenkasse

1. Gruppe:
Der Patient wird mit einem grunderkrankungsbedingten Therapieschema behandelt, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist
und
Die Behandlung selbst oder der Krankheitsverlauf  beeinträchtigt den Patienten, so dass eine Beförderung zur Verhinderung von Lebens- und Gesundheitsgefahren unerläßlich ist.

Diese beiden Voraussetzungen sind in der Regel erfüllt bei
–        Fahrten zur Dialyse
–        Fahrten zur Strahlentherapie
–        Fahrten zur Chemotherapie
Auch andere Grunderkrankungen können unter diese Regelung fallen (Bsp.: MS- Patienten, Schlaganfall, Parkinson, chronische Wirbelsäulenschäden usw.)

2. Gruppe:
Der Patient ist mobilitätseingeschränkt und legt
–        einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“ oder
–        einen Einstufungsbescheid der Pflegestufen 2 oder 3 vor.

3. Gruppe:
Gleichgestellt der Gruppe 2 sind Patienten – auch ohne Besitz eines entsprechenden Schwerbeschädigtenausweises oder Einstufungsbescheid – , die vergleichbar mobilitätsbeeinträchtigt sind und einer längeren ambulanten Behandlung bedürfen

Immer gilt hier: vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich

Ärztliche Verordnungen sind der Krankenkasse mit dem Genehmigungsantrag frühzeitig vorzulegen. Die Krankenkasse legt Dauer, Art der Beförderungsmittel, Geltung für Hin- und/oder Rückfahrt fest.

Zuzahlungsregelung

Der Patient hat je Fahrt 10% der Beförderungskosten einer verordneten (bei einer genehmigungspflichtigen und genehmigten) Beförderung – mindestens 5,00 € und höchsten 10,00 € zu entrichten. Kostet die Fahrt weniger als 5,00 €, ist der Fahrpreis zu zahlen.

Belastungsgrenze ab 1.1.2004

Grundsatz : 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt
Ausnahme: 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt bei chronisch Kranken, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind. Als schwerwiegend chronisch wird eine Erkrankung durch die Krankenkasse festgestellt, wenn sie länger als ein Jahr und mindestens einmal pro Quartal behandelt wurde sowie entweder
–        Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 vorliegt oder
–        Ein Behinderungsgrad bzw. eine Erwerbsunfähigkeit von 60% vorliegt oder
–        Eine kontinuierliche ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung erforderlich ist, ohne die eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine verminderte Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die Gesundheitsstörung zu erwarten ist.

Überschreitung der Belastungsgrenze:
Patienten, die ihre persönliche Belastungsgrenze erreichen, werden auf Antrag für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen von der Krankenkasse freigestellt. Die Krankenkasse ist verpflichtet, dann eine entsprechende Bescheinigung über das Überschreiten der Belastungsgrenze zu erteilen. Für die Belastungsgrenze sind alle Zuzahlungen, also nicht mehr nur wie bisher die für Arznei- und Verbandsmittel, Fahrkosten und Heilmittel, sondern auch bspw. die Zuzahlungen im Krankenhaus, bei stationären Vorsorge- und Reha-Leistungen sowie weitere Hilfsmittel, die bisher unberücksichtigt blieben, einzubeziehen.

Für die Berechnung der Belastungsgrenze ist zu beachten:

–        Für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen/Lebenspartner vermindert sich die Bruttoeinnahme in 2004 um 4347 Euro, für jeden weiteren um 2898 Euro
–        Davon wiederum eine Ausnahme: bei eigenen Kindern des Patienten oder Kinder des Lebensgefährten sind 3648 Euro bzw. bei Alleinerziehenden 4347 Euro abzuziehen.
–        Beschädigten-Grundrente nach Bundesversorgungsgesetz u. Ä. werden nicht angerechnet
–        Für Patienten, die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten oder deren Heimunterbringungskosten von einem Sozialhilfeträger der der Kriegsopferfürsorge getragen werden bzw. für Sozialhilfeempfänger ist der sog. Regelsatz für Haushaltsvorstände für die Berechnung der Bruttoeinnahmen maßgeblich.

Wegen der Schwierigkeit der Berechnung ist zwingend die Beratung bei der Krankenkasse zu empfehlen, die eine theoretische Berechnung durchzuführen hat.

Des weiteren Empfehlen wir Ihnen wegen der unterschiedlichen Auslegungen der neuen gesetzlichen Situation sich auf alle Fälle bei Ihrer Krankenkassen zu informieren.

STAND : 04.02.2004